Satzung des Vereins Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landkreis Emsland e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt die Bezeichnung „Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Landkreis Emsland e.V.“
  1. Der Sitz des Vereins ist Haren (Ems).
  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2

Ziele und Aufgaben des Vereins

  1. Ziele und Aufgaben des Vereins sind:
    1. Verbesserung der Situation von an Multiple Sklerose (einer sogenannten Entmarkungserscheinung des Zentralnervensystems) Erkrankten. Sie geschieht insbesondere durch Maßnahmen zur Überwindung der Isolation, durch Erfahrungsaustausch, durch die Erfassung und Beratung der Erkrankten, durch die Organisation von Einzel- und Gruppenbetreuung, durch die Bereitstellung von sachlich und personellen Hilfen sowie in der Beschaffung der zur Durchführung der Örtlichen Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel.
    1. Therapiemöglichkeiten aufzuzeigen und zu schaffen.
    1. Verbreitung der Kenntnisse in der Öffentlichkeit über diese Krankheit.
    1. Errichtung und Vermietung von Altenwohnungen und schwerbehindertengerechte Wohnungen an MS-Erkrankte sowie an sonstige Personen.
      1. Die Tätigkeit nach §2 Abs. 1 Buchstabe a bis c ist grundsätzlich vermittelnder und anregender Art.

§3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  1. Die Einzelmitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
  1. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die nicht dem Vereinszweck entsprechen, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4

Zusammenarbeit mit der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft

  1. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Deutschen Multiple Sklerose Gesellschaft, Landesverband Niedersachsen e.V. und seinem Bundesverband e.V. und den Wohlfahrtsverbänden an.
  1. Der Verein ist eine „Regionale Gruppe“ im Sinne des §11 der Satzung der DMSG Landesverband Niedersachsen e.V.

§5

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Vereinszwecke fördern wollen.
  1. Stimmberechtigt sind nur natürliche Personen (Einzelmitglieder).
  1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid nach Entscheidung des Vorstandes.
  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. Durch den Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen mit deren Erlöschen,
    1. durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende,
    1. durch sofortigen Ausschluss, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat ein Berufungsrecht auf der Mitgliederversammlung. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf den Verein und seine Einrichtungen.
  1. Die Mitglieder des Vereins sind zugleich Mitglieder der DMSG Landesverband Niedersachsen e.V. gemäß §4 Abs. 6 der Satzung des Landesverbandes und diesem beitragspflichtig.

§6

Fördermitglieder

Förderndes Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck der „Regionalen Gruppe“ durch Zuwendungen oder Beiträge fördern will. Die Rechte und Pflichten aus §4 und §5 Abs. 5 entfallen.

§7

Beiträge

  1. Einzelmitglieder des Vereins (natürliche Personen) zahlen Jahresbeiträge. Die Höhe und die Zahlungsweise der Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ermäßigen oder erlassen.
  1. Die Höhe der Beiträge der juristischen Personen soll nicht geringer sein, als die Einzelmitglieder.
  1. Der Verein führt jährlich einen Beitrag an die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft Niedersachsen e.V. ab. Die Höhe des Beitrages ist vertraglich zu regeln.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§9

Vorstand

  1. Die Mitglieder wählen den Vorstand in der Mitgliederversammlung, oder durch Briefwahl. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

Die Wahlzeit beträgt vier Jahre.

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens drei Vorstandsmitglieder sollen Betroffene (Erkrankte oder deren Angehörige) sein.
  1. Je zwei Vorstandsmitglieder können den Verein gemeinschaftlich vertreten.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitglieder gewählt.

Der Vorsitzende wird durch einen besonderen Wahlgang zuerst gewählt.

Personen, die in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis der DMSG stehen, können nicht gewählt werden.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann, ohne dass er die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen zu haben braucht.

  1. Der Vorstand kann zur Mitarbeit für bestimmte Aufgaben weitere Personen zeitlich begrenzt hinzuziehen.
  1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Vorsitzenden. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Vorsitzenden rückt der bisherige stellvertretende Vorsitzende für den Rest der Wahlperiode an seine Stelle. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bis zum Ablauf der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied benennen. Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit von dessen Stellvertreter, nach Bedarf einberufen; sie sollen jedoch mindestens viermal im Jahr stattfinden.
  1. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§10

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei Abwesenheit von dessen Stellvertreter, mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungen sind zwei Wochen vor der Sitzung abzusenden unter Mitteilung der Tagesordnung.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Jahres- und Kassenbericht,
    2. Entlastung des Vorstandes,
    3. Neuwahl des Vorstandes,
    4. Vereinsbeiträge.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mind. 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den anwesenden Mitgliedern mit Mehrheit der auf „ja“ oder „nein“ lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  1. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§11

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§12

Auflösung

  1. Über die Aufhebung des Vereins beschließt eine eigene, zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Landkreis Emsland, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

Stand: 11.04.2017